(1)
Im Fall einer Delegation gehen das Recht und die Pflicht, die Aufgaben zu erfüllen, und die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Befugnisse auf die Gebietskörperschaft über, welche die Aufgaben übernommen hat, es sei denn, dass in der Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In der Vereinbarung kann der Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen. Die berechtigte Gebietskörperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern kann nicht übertragen werden.
(2)
Im Fall einer Mandatierung bleiben die Rechte und Pflichten der Gebietskörperschaft als Träger der Aufgaben unberührt.