Jurafuchs

§ 19

KGG
Heranziehung der Verbandsmitglieder
Deckung des Finanzbedarfs
Stand 1969-12-16
(1)
Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2)
Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung, im Falle des § 18 Abs. 2 im Wirtschaftsplan, für jedes Rechnungsjahr festzusetzen.

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