Jurafuchs

§ 29

KGG
Pflichtregelung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Stand 1969-12-16
(1)
Ist der Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung von Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten und kann dies auf andere Weise nicht wirksam oder zweckmäßig geschehen, hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten eine bestimmte angemessene Frist zum Abschluß der Vereinbarung zu setzen.
(2)
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die obere Aufsichtsbehörde die erforderliche Regelung treffen, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten wirkt. Der Entscheidung der oberen Aufsichtsbehörde muß eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten vorausgehen.
(3)
Die §§ 24 bis 28 gelten für die Pflichtregelung entsprechend. Die Beteiligten können eine Pflichtregelung nicht von sich aus aufheben. Zur Kündigung ist die Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sind die Gründe für die Pflichtregelung weggefallen, kann die obere Aufsichtsbehörde dies gegenüber den Beteiligten erklären. Die Pflichtregelung gilt in diesem Falle als Vereinbarung nach § 24 weiter; sie kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

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