Jurafuchs

§ 24

KGG
Inhalt und Form
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Stand 1969-12-16
(1)
Gemeinden und Landkreise können vereinbaren, dass eine der beteiligten Gebietskörperschaften einzelne oder mehrere Aufgaben
1.
der übrigen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Delegation) oder
2.
für die übrigen Beteiligten durchführt (Mandatierung).
(2)
Den übrigen Beteiligten kann ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden; dies gilt auch für die Bestellung von Bediensteten.
(3)
Ist die Geltungsdauer einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht befristet oder beträgt die Frist mehr als zehn Jahre, hat die Vereinbarung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen sie von den Beteiligten gekündigt werden kann.
(4)
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung muß die Beteiligten und die Aufgaben bestimmen. Sie ist schriftlich abzuschließen.
(5)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Zweckverbänden, Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinsame kommunale Anstalten und Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), entsprechend.

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