(1)
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt für die gemeinsame kommunale Anstalt § 126a der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Für die staatliche Aufsicht über die gemeinsame kommunale Anstalt gilt § 35 entsprechend.
(2)
Im Rahmen der Vereinbarung nach § 29a Abs. 2 legen die Beteiligten die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt fest. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der gemeinsamen kommunalen Anstalt und das Verfahren zur Änderung der Satzung zu regeln. Für den Inhalt der Satzung gilt § 126a Abs. 2 HGO entsprechend. Die Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt muss auch Angaben enthalten über
1.
die Träger der Anstalt,
2.
den Sitz der Anstalt,
3.
den Betrag der von jedem Träger der Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage,
4.
den räumlichen Wirkungsbereich der Anstalt, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden oder sie satzungsbefugt ist,
5.
die Sitz- und Stimmverteilung im Verwaltungsrat,
6.
die Verteilung des Vermögens der Anstalt und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers,
7.
das für die Prüfung des Jahresabschlusses und Lagebericht zuständige Rechnungsprüfungsamt.
(3)
Dem Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt gehören mindestens Bürgermeister oder Landräte ihrer Träger an. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz.
(4)
Die Träger können ihre Verwaltungsratsmitglieder in wichtigen Angelegenheiten anweisen, wie sie im Verwaltungsrat abzustimmen haben.
(5)
Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Anstaltssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.
(6)
Über Änderungen der Satzung und die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderungen der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie die Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt bedürfen der Zustimmung aller Träger. Änderungen der Satzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt sind in den Bekanntmachungsorganen ihrer Träger öffentlich bekannt zu machen.
(7)
Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und die ordentliche Kündigung gilt § 21 Abs. 1 bis 3 entsprechend.