Jurafuchs

§ 26

KGG
Genehmigung, Anzeige und Bekanntmachung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Stand 1969-12-16
(1)
Eine Delegation bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Für die öffentliche Bekanntmachung und das Wirksamwerden der Delegation gilt § 11. Teile einer Delegation, die nur das Verhältnis der Beteiligten unter einander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht öffentlich bekannt gemacht zu werden.
(2)
Eine Mandatierung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Mandatierung wird, soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist, ohne öffentliche Bekanntmachung wirksam, wenn sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist.

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