(1)
Gemeinden können zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft einen Gemeindeverwaltungsverband bilden. Der Gemeindeverwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, daß er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann.
(2)
Für den Gemeindeverwaltungsverband gelten die Vorschriften über Zweckverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, dass der Gemeindeverwaltungsverband
1.
Aufgaben der Mitgliedsgemeinden in seine Zuständigkeit übernimmt oder
2.
mit der verwaltungsmäßigen Erledigung dieser Aufgaben beauftragt wird. Das Nähere ist in der Verbandssatzung zu regeln.