Die Verbandsumlage (§ 19) wird, soweit die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt, nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsgemeinden erhoben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Besondere Bestimmungen für die Organe des Gemeindeverwaltungsverbandes§ 33 (aufgehoben) →