Jurafuchs

§ 15

KGG
Verbandsversammlung
Verfassung und Verwaltung
Stand 1969-12-16
(1)
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr dieses Gesetz und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes.
(2)
Die Verbandsversammlung besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitglieds. Die Vertreter der Gemeinden und Landkreise werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Vertreter anderer Verbandsmitglieder werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertreter weiter aus. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(3)
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitglieds wegfallen. Eine Abberufung von Vertretern aus wichtigem Grund durch die Vertretungskörperschaft ist jederzeit möglich. § 86 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(4)
Die Verbandsmitglieder können ihre Vertreter anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht. Bei Verbandsversammlungen mit mehr als 30 Vertretern der Verbandsmitglieder ist die Bildung von Fraktionen zulässig. § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Nähere in der Zweckverbandssatzung zu regeln ist.
(5)
Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
(6)
Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist und die anwesenden Vertreter der Gemeinden und Landkreise wenigstens die Hälfte der vertretenen Stimmen erreichen. § 53 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. Die Verbandssatzung kann weitere Voraussetzungen der Beschlußfähigkeit vorschreiben. Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(7)
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch die Aufsichtsbehörde einberufen, soweit nicht die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt.

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