Die am 19. Dezember 2019 bestehenden Satzungen von Zweckverbänden sind an § 9 Abs. 2 Nr. 8 und 9 in der ab dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung bis spätestens 31. Dezember 2022 anzupassen.
§ 38
KGGAnpassung von Satzungen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1969-12-16