Jurafuchs

§ 25a

KGG
Beauftragung
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Stand 1969-12-16
Der Landrat oder der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt kann den Landrat eines angrenzenden Landkreises oder den Oberbürgermeister einer angrenzenden kreisfreien Stadt mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Der Landrat kann den Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde mit der Durchführung von Auftragsangelegenheiten beauftragen. Die Beauftragung bedarf neben der Zustimmung der beauftragten Behörde auch der Zustimmung des zuständigen kommunalen Organs und der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

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