Der Zweckverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Verfahren§ 23 Wegfall von Verbandsmitgliedern →