Der Zweckverband kann nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften Gebühren und Beiträge erheben. Das Recht, Steuern zu erheben, steht ihm nicht zu.
§ 20
KGGHeranziehung Dritter
Deckung des Finanzbedarfs
Stand 1969-12-16