Jurafuchs

§ 13

KGG
Pflichtverband und Pflichtanschluß
Bildung des Zweckverbandes
Stand 1969-12-16
(1)
Die obere Aufsichtsbehörde kann Gemeinden und Landkreise zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder einem bestehenden Zweckverband anschließen (Pflichtanschluß), wenn die Erfüllung dieser Aufgaben aus Gründen des öffentlichen Wohles dringend geboten ist und ohne den Zusammenschluß oder Anschluß nicht wirksam oder zweckmäßig erfolgen kann.
(2)
Die obere Aufsichtsbehörde unterrichtet die Beteiligten über ihr Vorhaben und gibt ihnen auf, sich innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist über eine freiwillige Durchführung zu einigen. Einigen sich die Beteiligten innerhalb der Frist nicht, verfügt die obere Aufsichtsbehörde den Zusammenschluß der Beteiligten zu einem Zweckverband oder den Anschluß an einen bestehenden Zweckverband und erläßt gleichzeitig die Verbandssatzung oder im Falle des Anschlusses an einen bestehenden Zweckverband deren Änderung; § 11 gilt entsprechend. Vor ihrer Entscheidung hat die obere Aufsichtsbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung in einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
(3)
Für den Pflichtverband gelten die Vorschriften über Freiverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erforderlichenfalls hat die Verbandssatzung eines Pflichtverbandes dessen Ausstattung mit Dienstkräften und Verwaltungseinrichtungen zu regeln.
(4)
Für einen Pflichtverband kann die obere Aufsichtsbehörde den Ausgleich (§ 12) auch dann regeln, wenn sie einen solchen für erforderlich hält und die betreffenden Beteiligten sich nicht innerhalb einer von der oberen Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist einigen.
(5)
Die Bildung eines Pflichtverbandes oder der Pflichtanschluß an einen bestehenden Zweckverband soll unterbleiben, wenn die gemeinsame Erfüllung der Aufgaben durch eine Pflichtregelung nach § 29 sichergestellt werden kann.

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