Jurafuchs

§ 1

KomDoppikLG
Umstellung auf die doppelte Buchführung
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
(1)
Die Gemeinden haben ab dem Haushaltsjahr 2007 ihre Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 können die Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderats festlegen, dass die Umstellung erst ab dem Haushaltsjahr 2008 oder ab dem Haushaltsjahr 2009 erfolgt.
(3)
Innerhalb einer Verbandsgemeinde kann eine Beschlussfassung nach Absatz 2 nur einheitlich erfolgen. Hierüber entscheidet der Verbandsgemeinderat im Benehmen mit den Ortsgemeinden.

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