Jurafuchs

§ 8

KomDoppikLG
Inhalt des Anhangs
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
(1)
Im Anhang sind zu den Posten der Eröffnungsbilanz die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen ist zu beschreiben.
(2)
Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
1.
besondere Umstände, die dazu führen, dass die Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt,
2.
die Grundlage für die Umrechnung in Euro, soweit die Eröffnungsbilanz Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten,
3.
Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten,
4.
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,
5.
alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen,
6.
drohende finanzielle Belastungen, für die keine Rückstellungen gebildet wurden (z.B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
7.
Abweichungen von der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Restnutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
8.
Verpflichtungen aus Leasingverträgen und sonstigen kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
9.
Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten und unter Angabe des jeweiligen Gesamtbetrages,
10.
sonstige Haftungsverhältnisse, die nicht in der Bilanz auszuweisen sind; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die gemäß § 109 GemO in einen Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
11.
in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die noch keine Verbindlichkeiten begründen,
12.
sonstige Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können; Verpflichtungen gegenüber Tochterorganisationen, die gemäß § 109 GemO in einen Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sind gesondert anzugeben,
13.
noch nicht erhobene Entgelte und Abgaben, deren Ansprüche bereits entstanden sind,
14.
Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn deren Umfang erheblich ist; Aufwandsrückstellungen sind stets gesondert anzugeben und zu erläutern,
15.
Angaben über die Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
16.
für jede Art derivativer Finanzinstrumente
17.
Name und Sitz von Organisationen, deren Anteile zu mindestens 5 v. H. der Gemeinde gehören; außerdem sind für jede dieser Organisationen die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag sowie das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802), anzuwenden,
18.
Name, Sitz und Rechtsform der Organisationen, für die die Gemeinde uneingeschränkt haftet,
19.
weitere wichtige Angaben, soweit sie nach der Gemeindeordnung oder der aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassenden Rechtsverordnung für den Anhang vorgesehen sind.
(3)
Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 Nr. 17 und 18 dürfen statt im Anhang auch gesondert in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes gemacht werden. Diese Aufstellung ist Bestandteil des Anhangs.
(4)
Die Angaben und Erläuterungen nach Absatz 2 können unterbleiben, soweit sie unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden für die Darstellung der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sind.

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