Jurafuchs

§ 17

KomDoppikLG
Sonderregelung für die zwei ersten Haushaltsjahre nach der Umstellung auf die doppelte Buchführung
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres und die Ansätze des Vorjahres verzichtet werden, wenn sich diese auf Haushaltsjahre mit kameraler Haushaltsführung und Rechnungslegung beziehen.

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