Jurafuchs

§ 15

KomDoppikLG
Erstmalige Aufstellung eines Gesamtabschlusses
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
(1)
Der erste Gesamtabschluss nach § 109 GemO ist spätestens zum 31. Dezember 2015 aufzustellen.
(2)
Der erste Gesamtabschluss ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Kenntnis vorgelegt werden kann.

Meine Notizen

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