Jurafuchs

§ 11

KomDoppikLG
Verbindlichkeitenübersicht
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
(1)
In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2)
Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die Verbindlichkeiten unterteilt nach den Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3)
Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, ist unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten zu vermerken.

Meine Notizen

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