(1)
In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde zum Eröffnungsbilanzstichtag nachzuweisen. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2)
Anzugeben sind der Gesamtbetrag der Forderungen, die Forderungen unterteilt nach den Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Ferner sind die auf die Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen anzugeben.