Jurafuchs

§ 5

KomDoppikLG
Allgemeine Bewertungsgrundsätze für die Eröffnungsbilanz
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
Die Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:
1.
die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten sind zum Eröffnungsbilanzstichtag einzeln zu bewerten, sofern die aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassende Rechtsverordnung keine anderen Bewertungsverfahren zulässt,
2.
es ist vorsichtig zu bewerten; vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Eröffnungsbilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden sind.

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