Jurafuchs

§ 20

KomDoppikLG
Durchführungsbestimmungen
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
(1)
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen für die erstmalige Erfassung und Bewertung der in der Eröffnungsbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, für die Eröffnungsbilanz, für den ersten Gesamtabschluss und für die letzte kamerale Jahresrechnung durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2)
Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3)
Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das fachlich zuständige Ministerium für verbindlich erklärt hat, insbesondere für die Gliederung, die Form und die Bestandteile der Eröffnungsbilanz und des Anhangs sowie des ersten Gesamtabschlusses und seiner Anlagen.

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