Die bei der Erstellung des Jahresabschlusses zu beachtenden Vorschriften zur Inventur, Bewertung und Bilanzierung sowie zur Gliederung der Bilanz gelten bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs sinngemäß, soweit § 6 keine Abweichungen zulässt.
§ 7
KomDoppikLGSonstige bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs anzuwendende Vorschriften
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02