(1)
Die Eröffnungsbilanz hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden, sofern die nachfolgenden Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthalten.
(3)
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde zu vermitteln. Führen besondere Umstände nicht zum Ausweis eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes, so sind diese Umstände im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(4)
Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist nach der aufgrund des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, BS 2020-1, zu erlassenden Rechtsverordnung eine Inventur durchzuführen und ein Inventar aufzustellen.