Die aus dem Vorjahr fortgeltenden Kreditermächtigungen sind in einer Übersicht nachzuweisen. In der Übersicht ist ferner nach Jahren getrennt anzugeben, welche Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren eingegangen wurden.
§ 12
KomDoppikLGÜbersicht über die aus dem Vorjahr fortgeltenden Haushaltsermächtigungen
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02