(1)
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden durch den Gemeinderat festgestellt werden können.
(2)
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Aufstellung, die Vorlage, die Beratung, die Feststellung, die Veröffentlichung und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Anhangs der Gemeinde sind auf die Eröffnungsbilanz und den Anhang sinngemäß anzuwenden.