Jurafuchs

§ 18

KomDoppikLG
Weitergeltung von Vorschriften
Artikel 8 Übergangsvorschriften
Stand 2006-03-02
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung und der aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde sind für die Haushaltsjahre bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für Gemeinden nach § 1 weiterhin anzuwenden, soweit sich aus § 16 nichts Abweichendes ergibt.

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