(1)
Die letzte kamerale Jahresrechnung ist stichtagsgenau zum 31. Dezember des letzten Haushaltsjahres mit einer kameralen Rechnungslegung aufzustellen. § 41 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. November 2001 (GVBl. S. 275), BS 2020-1-4, findet keine Anwendung.
(2)
Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung sind:
1.
im Verwaltungshaushalt keine Haushaltsausgabe- und keine Haushaltseinnahmereste zu bilden,
2.
im Vermögenshaushalt keine Haushaltsausgabereste zu bilden,
3.
im Vermögenshaushalt Haushaltseinnahmereste für Einnahmen aus der Aufnahme von Krediten nur insoweit zu bilden, als dies zum Haushaltsausgleich im Vermögenshaushalt erforderlich ist.
(3)
Für die Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen gelten die §§ 17 und 19 GemHVO.
(4)
Hinsichtlich des Nachweises niedergeschlagener Ansprüche gilt § 32 Abs. 2 Satz 2 GemHVO.
(5)
Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung ist eine Bereinigung der Kasseneinnahmereste wie folgt vorzunehmen:
1.
niedergeschlagene Ansprüche, die nach Absatz 4 nachzuweisen sind, sind auf den Wert zu bereinigen, mit dessen Eingang die Gemeinde rechnet; unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sind grundsätzlich in voller Höhe wertzuberichtigen,
2.
für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zinslos gestundete Ansprüche sind mit ihrem Barwert nachzuweisen; der Ermittlung des Barwerts ist ein Zinssatz von 5,5 v. H. zugrunde zu legen.