(1)
In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung der Posten des Anlagevermögens der Gemeinde bis zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen. Es sind jeweils die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag anzugeben. Die Gliederung richtet sich nach der Gliederung in der Eröffnungsbilanz.
(2)
Sofern bei der Bewertung der Vermögensgegenstände Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung oder für die Beseitigung von Altlasten direkt abgesetzt wurden, sind die Absetzungen pro Posten offen auszuweisen.