(1)
Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der unterlassene Wertansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
(2)
Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
(3)
Eine Änderung von Wertansätzen durch eine andere Ausübung von Wahlrechten oder eine andere Ausnutzung von Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
(4)
Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit dem Eigenkapital (Kapitalrücklage) zu verrechnen. Wertberichtigungen und Wertnachholungen sind im Anhang zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.
(5)
Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen. Eine Berichtigung kann letztmals im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2013 vorgenommen werden.