Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, wenn sie oder er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
§ 103
LVwGBeschlußfassung
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02