Führen die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder die oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen.
§ 239
LVwGUnmittelbarer Zwang
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02