Die Behörden sollen die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente durch angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderung uneingeschränkt und barrierefrei genutzt werden können.
§ 52h
LVwGBarrierefreiheit *
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02