Soweit unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 284
LVwGVerweisungen
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02