Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
§ 106a
LVwGVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02