Für Anordnungen einer Behörde, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen Voraussetzungen und Umfang der Leistungen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung an die einzelne Person festlegen (Bewilligungsrichtlinien), gilt § 68 entsprechend.
§ 71
LVwGBewilligungsrichtlinien
Allgemeine Vorschriften
Stand 1992-06-02