Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 93 Anwendbarkeit der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit§ 95 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit →