(1)
Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auf Verlangen ihren oder seinen Dienstausweis vorzuzeigen.
(2)
Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch den schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag ist vorzuzeigen.