Für die Organe der juristischen Personen des Privatrechts, der nichtrechtsfähigen Vereinigungen sowie die natürlichen Personen gelten, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Behörden entsprechend.
§ 13
LVwGNatürliche und juristische Personen des Privatrechts
Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
Stand 1992-06-02