Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder der veräußerten beweglichen Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 288
LVwGAusschluß der Gewährleistung
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stand 1992-06-02