Die unteren Fachaufsichtsbehörden können, wenn es den Umständen nach erforderlich ist, anstelle der örtlichen Ordnungsbehörden tätig werden. Sie haben die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
§ 167
LVwGSelbsteintrittsrecht der unteren Fachaufsichtsbehörden
Öffentliche Sicherheit
Stand 1992-06-02