Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen die nach den §§ 218 oder 219 verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 216 Übertragung des Eigentums§ 218 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen →