Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
§ 254
LVwGHilfeleistung für Verletzte
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Stand 1992-06-02