Alle landesrechtlichen Bestimmungen über förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte, die nicht Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage sind, werden aufgehoben; dies gilt nicht für das Wahlrecht.
§ 333
LVwGWiderspruch statt sonstiger förmlicher Rechtsbehelfe
Dritter Teil Schlußvorschriften
Stand 1992-06-02