Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ihre Organe, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben.
§ 12
LVwGBehörden der sonstigen Körperschaften und der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Die Träger der Verwaltung und ihre Behörden
Stand 1992-06-02