Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 130 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren§ 132 Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen →