Jurafuchs

§ 10

MetropolG
Aufgaben der Verbandskammer
Zweiter Teil Regionalverband FrankfurtRheinMain
Stand 2011-03-08
(1)
Die Verbandskammer trifft alle wichtigen Entscheidungen des Regionalverbandes und überwacht die gesamte Verwaltung. Die Aufgaben des Regionalvorstandes nach § 8 Abs. 3 bis 5 und § 15 Nr. 3 bleiben unberührt. Hinsichtlich der Übertragung von Angelegenheiten und der Kontrolle der Verwaltung gilt § 50 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.
(2)
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann nicht übertragen werden:
1.
die Aufgaben nach § 8 Abs. 1, 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2,
2.
Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen,
3.
die von der Verbandskammer vorzunehmenden Wahlen,
4.
Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
5.
Erlass der Haushaltssatzung und Festsetzung des Investitionsprogramms,
6.
Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 11, 13, 15, 17 und 18 der Hessischen Gemeindeordnung.

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