Jurafuchs

§ 19

MetropolG
Öffentliche Bekanntmachungen
Zweiter Teil Regionalverband FrankfurtRheinMain
Stand 2011-03-08
(1)
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Für die Aufstellung und Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans gilt § 6 Abs. 4 des Hessischen Landesplanungsgesetzes. Die Kosten trägt der Regionalverband FrankfurtRheinMain.
(2)
Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden wirksam mit Ablauf des Erscheinungstags der die Veröffentlichung enthaltenden Ausgabe des Staatsanzeigers für das Land Hessen.
(3)
Satzungen und sonstige Bestimmungen des Regionalverbandes treten am Tage nach dem Erscheinungstag des Staatsanzeigers für das Land Hessen in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4)
Sofern eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht durchführbar ist oder eine Auslegung gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt die Veröffentlichung auch durch Auslegung während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes. Vor dem Beginn der Auslegung sind Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sowie für den Auslegungsgegenstand erteilte Genehmigungen nach Abs. 1 bekannt zu machen.

Meine Notizen

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