Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 20 Aufsicht§ 22 Überleitungsvorschriften →