Jurafuchs

§ 18

MetropolG
Verbandsumlage
Zweiter Teil Regionalverband FrankfurtRheinMain
Stand 2011-03-08
Soweit die Einnahmen oder die Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, hat der Regionalverband von seinen Mitgliedern nach Maßgabe des § 53 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2021 (GVBl. S. 229), eine Umlage zu erheben, die seinen Haushalt und Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen hat. Der Hebesatz ist in der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr entsprechend festzusetzen.

Meine Notizen

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